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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurzzeitvermietungen

  1. Die Kurzzeitvermietung kommt durch Überweisung des vorseitig abgedruckten Gesamtrechnungsbetrags auf das angegebene Konto zustande.
  2. Die Standfläche wird vom Vermieter festgelegt und vom Mieter akzeptiert.
  3. Der Zustand der Mietfläche ist dem Mieter bekannt. Der Vermieter leistet keine Gewähr für die Tauglichkeit zum branchenspezifischen Gebrauch.
  4. Der Mieter verpflichtet sich seine gesamte Standfläche während der Mietzeit so betriebsbereit und geöffnet zu halten, dass die Geschäftszeiten mit denen der Festmieter des Gebäudes identisch sind.
  5. Der Vermieter gewährt keinen Konkurrenzschutz.
  6. Der Mieter sorgt dafür, dass der Standort verkaufsattraktiv gestaltet wird und ausreichend besetzt ist. Er ist für die Sicherheit verantwortlich. Ebenso obliegt die Versicherung seines Warenbestands uns seines Inventars gegen Gefahren aller Art sowie der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung dem Mieter.
  7. Im Bereich der Standfläche übernimmt der Mieter die Verkehrssicherungspflichten. Außerdem hat er für die Sauberkeit sowie sachgerechte Müllentsorgung der Stände selbst zu sorgen.
  8. Der Mieter hat die Standfläche in dem Zustand zurückzugeben, wie diese übernommen wurde.
  9. Der Mieter hat davon Kenntnis, dass der Vermieter ohne Mahnung von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann.
  10. Der Einlass für den Standaufbau ist am Tag des Aufbaus ab Objektöffnung möglich. Die Anlieferung von Waren und Ausrüstung erfolgt über den Wareneingang.
  11. Die Privat- und Lieferfahrzeuge des Mieters sind ausnahmslos, soweit vorhanden, auf dem Mitarbeiterparkplatz zu parken; Kleintransporter und Anhänger auf dem Parkdeck nach Anweisung der Centerverwaltung.
  12. Der Mieter hat alle gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen, die seinen Geschäftsbetrieb betreffen, auf eigene Kosten zu erfüllen. Für erforderliche Genehmigungen hat er selbst Sorge zu tragen (z. B. Gewerbeerlaubnis, Gesundheitszeugnis, Schankerlaubnis, Arbeitserlaubnis etc.) und diese stets verfügbar zu halten.
  13. Der Mieter hat für die Beseitigung von Abfällen selbst Sorge zu tragen. Die Nutzung der objekteigenen Müllbehältnisse durch den Mieter ist strengstens untersagt. Die Einleitung von Abwasser in den Grund Boden bzw. Retentionsgräben ist strengstens untersagt. Bei Abwasseranfall ist der Mieter verpflichtet das Wasser aufzufangen, zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.
  14. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Vermögens-, Sach- und Personenschäden in voller Höhe soweit der Vermieter hierfür von dritten in Anspruch genommen wird, es sei denn diese sind nicht vom Mieter zu vertreten. Des Weiteren haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden am und im Objekt die durch seine Betriebstätigkeit oder Tätigkeit seiner in diesem Zusammenhang beauftragten Personen oder Gesellschaften verursacht worden sind, es sei denn diese sind nicht vom Mieter oder den Beauftragten zu vertreten. Der Mieter erklärt ausreichend betriebshaftpflicht- bzw. privathaftpflichtversichert zu sein.
  15. Die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden ist nach Art und Umfang auf den Inhalt des von ihm abgeschlossenen angemessenen Haftpflicht-Versicherungsvertrages beschränkt, soweit nicht der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
  16. Der Rechnungsbetrag einschließlich derzeit gültiger Mehrwertsteuer von 19 % ist unverzüglich zu entrichten. Vor Aufbau des Standes ist ein Zahlungsnachweis vorzuweisen (vorzugsweise per E-Mail).
  17. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig.